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Verfassung von
A bis Z

Abweisung 

Bei diesen Entscheidungen des Gerichtshofes waren die formalen Voraussetzungen (anders als bei der
Zurückweisung) zwar gegeben; der Antrag war jedoch in der Sache unbegründet und wird daher mit Erkenntnis abgewiesen.

Amtstracht

Die Amtstracht der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter besteht aus dem Talar und einer Kopfbedeckung, dem Barett. Bei jeder öffentlichen Verhandlung wird der Talar getragen, bei der Verkündung der Entscheidungen das Barett aufgesetzt.

Barett

Das Barett gehört zur Amtstracht der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter. Es wird bei der Verkündung der Entscheidungen aufgesetzt. 

Bundesstaat

Österreich ist ein Bundesstaat. Das Gegenstück zu einem Bundesstaat ist der Zentralstaat. Ein Bundesstaat hat verschiedene Merkmale: wesentlich ist, dass der Staat in verschiedene Untergliederungen (= Gliedstaaten, in Österreich: Bundesländer) unterteilt ist, die in bestimmten Bereichen eigene Gesetze erlassen können und hierfür auch ein eigenes Parlament (=Landtag) eingerichtet ist. In einem Zentralstaat gibt es zwar auch Untergliederungen in dem Land, diese können aber üblicherweise keine eigenen Gesetze erlassen. 

In Österreich ist der Bundesstaat so ausgestaltet: Österreich hat neun Bundesländer. Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind zwischen Bund und den neun Bundesländern aufgeteilt. Die genaue Aufteilung wird in der Verfassung bestimmt. Die Landtage regeln etwa Baurecht und Fremdenverkehr, für Straßenverkehr oder Tierschutz ist der Nationalrat zuständig. Der Verfassungsgerichtshof wiederum überwacht, dass an der Aufteilung alles rechtens ist. 

Die Bundesländer sind auch an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt: Die Mitglieder des Bundesrates, der in unterschiedlicher Ausprägung – je nach Gesetz – an der Bundesgesetzgebung beteiligt ist, werden durch die jeweiligen Landtage gewählt. Jedes Bundesland hat außerdem seine eigene Landesverfassung – sie darf dem Bundesverfassungsrecht nicht widersprechen.

Demokratie

Demokratie bedeutet „Herrschaft des Volkes“. Das Wort sagt es bereits: In der Demokratie beschließen die Vertreter:innen des Volkes die Gesetze. Diese Vertreter:innen werden regelmäßig gewählt. Daher ist eines der wichtigsten Merkmale einer Demokratie die politische Mitbestimmung des Volkes, die durch das Wahlrecht ausgeübt wird. Alle Bürger:innen  sind vor dem Gesetz gleich und können an allen staatlichen Funktionen teilhaben, unabhängig von Geschlecht, Sprache, Religion oder Vermögen. Grundsätzlich entscheidet in einer Demokratie die Mehrheit. Wie sich „Mehrheit“ definiert, ist in der Verfassung festgelegt. Es gibt für das Beschließen oder Ändern von verschiedenen Gesetzen unterschiedliche Mehrheiten, die erfüllt sein müssen. So lässt sich die Verfassung selbst etwa nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament ändern, bei anderen Gesetzen genügen mehr als 50% Zustimmung. Die Grund- und Menschenrechte dürfen nicht verletzt werden – nicht einmal, wenn die Mehrheit das will.

Eine Demokratie beruht darauf, dass sich Bürger:innen aktiv am öffentlichen Leben beteiligen. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen – je nach Art der Teilhabe unterscheidet man indirekte und direkte Demokratie:

• Indirekte Demokratie bedeutet, dass das Volk indirekt, das heißt mittelbar, Einfluss auf die Politik nimmt. Das wichtigste Merkmal einer indirekten Demokratie ist, dass das Volk Vertreter:innen wählt, die über politische Sachfragen entscheiden. Diese beschließen die Gesetze, etwa im Parlament. 

• Direkte Demokratie bedeutet, dass sich das Volk direkt, das heißt unmittelbar am politischen Prozess beteiligt, indem es über politische Sachfragen für die Gesellschaft abstimmt – in Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen.

Zusammenfassung: 

Österreich ist also eine indirekte Demokratie mit drei ergänzenden direkt demokratischen Elementen. Das bedeutet, dass zwar grundsätzlich gewählte Vertreter:innen die Gesetze beschließen, das Volk aber manchmal direkt – in Form von Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen – an der Gesetzgebung beteiligt ist. In Österreich sind die Nationalratsabgeordneten die Vertreter:innen des Volkes, die alle fünf Jahre neu gewählt werden.

Erkenntnis

Ein Erkenntnis ist eine Entscheidung des VfGH in der Sache, mit der ein Antrag entweder als unbegründet abgewiesen wird oder mit der einem Antrag stattgegeben wird.

Gewaltenteilung

Gewaltenteilung bedeutet, dass das staatliche Handeln auf verschiedene Einheiten (=Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit) aufgeteilt wird. Dadurch wird die Macht beschränkt und Machtmissbrauch vorgebeugt. So kann jede und jeder Einzelne vor möglicher Willkür des Staates geschützt werden. Hinzu kommen wechselseitige Kontrollmöglichkeiten der Staatsgewalten untereinander. Ziel ist, dass die drei Staatsgewalten einander wirkungsvoll kontrollieren können.

Beispiele: 

Zu der Gewaltenteilung gehört etwa, dass die Gesetzgebung und die Vollziehung grundsätzlich von unterschiedlichen Akteuren ausgeübt wird oder, dass die Verwaltung von der Justiz getrennt sein muss, das heißt: eine Behörde kann nicht gleichzeitig Gericht sein („Mischbehörde“), ein Gericht darf keine Weisungen an eine Behörde erteilen. Ein weiteres Beispiel wäre, dass dieselbe Person nicht gleichzeitig als Nationalratsabgeordnete und als Verfassungsrichterin arbeiten darf. Wäre dies möglich, würde die Möglichkeit bestehen, dass die Nationalratsabgeordnete zuerst für ein Gesetz stimmt und bei Anfechtung dieses Gesetz selbst überprüft.

Grundprinzipien 

Unsere Verfassung beruht auf einigen zentralen Prinzipien, die wir „Grundprinzipien“ oder auch “Baugesetze” nennen. Mit den Grundprinzipien wird eine Grundordnung, die sich aus der Verfassung ergibt und die Rahmenbedingungen für den Staat Österreich schafft, bezeichnet. Zu dieser Grundordnung gehören:

  • Demokratie
  • Rechtsstaat
  • Freiheit (Grund- und Menschenrechte)
  • Republik
  • Bundesstaat
  • Gewaltenteilung

Diese Grundprinzipien werden in der Verfassung nicht der Reihe nach aufgezählt, sondern sie ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bundesverfassung. Im Wesentlichen gibt es vier Grundprinzipien: das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Grundprinzip. Darüber hinaus wird manchmal davon ausgegangen, dass sich auch ein eigenes gewaltenteilendes und ein liberales Grundprinzip aus der Verfassung ergeben. Das gewaltenteilende und liberale Prinzip (Grund- und Menschenrechte) können aber auch als Teil des rechtsstaatlichen Prinzips verstanden werden. 

Ob extra angeführt oder zugeordnet: auf inhaltlicher Ebene sind die Grundprinzipien die tragenden Säulen der österreichischen Verfassung.

Die Grundprinzipien stehen in der österreichischen Rechtsordnung an höchster Stelle: Alle Verfassungsgesetze, aber auch alle anderen Rechtsvorschriften in Österreich, dürfen ihnen nicht widersprechen. Sie sind so wichtig, dass jede wesentliche Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist: Bei einer Abstimmung im Nationalrat müssen mindestens 50% aller Nationalratsabgeordneten anwesend sein und von den Anwesenden Zwei-Drittel zustimmen. Wenn Grundprinzipien beseitigt oder wesentlich verändert werden sollen, also eine Gesamtänderung der Bundesverfassung vorgenommen werden soll, kann das nur durchgeführt werden, wenn die Bürger:innen das in einer Volksabstimmung gutheißen.

Grundrechte

Die wichtigsten Rechte in einem demokratischen Rechtsstaat sind die Grundrechte. Die Verfassung bezeichnet sie und die Menschenrechte meist als „verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte“. Dazu zählen zum Beispiel das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf freie Meinungsäußerung, die Religionsfreiheit, der Schutz des Eigentums oder das Wahlrecht. Die Grundrechte schützen Personen vor Eingriffen des Staates. Je nach Grundrecht werden auch sogenannte juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH geschützt. Die Ausübung der Grundrechte kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat durch ein Gesetz beschränkt werden. Manche Grundrechte darf der Staat hingegen gar nicht beschränken – wie etwa das Folterverbot. Alle staatlichen Organe müssen die Grundrechte penibel einhalten. Werden sie vom Staat verletzt, kann sich die betroffene Person in verschiedenen Verfahren an den Verfassungsgerichtshof wenden.

Damit Menschen tatsächlich selbstbestimmt leben und am politischen Prozess teilnehmen können, müssen sie die Möglichkeit haben, die Grund- und Menschenrechte frei und geschützt auszuüben.

  • Grundrechte sind Rechte, die jede und jeder Einzelne gegenüber dem Staat hat. Sie sind durch die Verfassung garantiert. 
  • Viele Grundrechte sind auch Menschenrechte. Auf diese können sich alle Menschen berufen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Dabei handelt es sich um ganz grundlegende Rechte, wie etwa das Recht auf Leben und auf Freiheit. Andere Dokumente zu Menschenrechten, wie z.B. wie Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, stehen in Österreich nicht in Verfassungsrang – sehr viele, jedoch nicht alle dieser Grundlagen, finden sich in anderen Grundrechten wieder. 

o Jene Grundrechte, die nur Staatsbürger:innen zustehen, werden Staatsbürgerrechte genannt. Das wichtigste Grundrecht ist das Wahlrecht.

Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes

Die wichtigsten Kompetenzen des VfGH sind folgende:

  • Kontrolle von Wahlen
  • Prüfung von Gesetzen und Verordnungen
  • Beschwerde gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten
  • Streitigkeiten betreffend parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Mitglieder

Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofes werden “Mitglieder” genannt. Das Richterkollegium besteht aus 14 Personen. Sie kommen aus verschiedenen Berufen und Bundesländern, haben alle Rechtswissenschaften studiert und reiche Erfahrung im juristischen Bereich. Zusätzlich zum Präsidenten, der Vizepräsidentin und zwölf weiteren Verfassungsrichtern – alle Funktionen wurden und werden von Männern wie Frauen ausgeübt – gibt es sechs Ersatzmitglieder. Sie kommen zum Einsatz, wenn eines der Mitglieder nicht mitwirken kann, etwa wegen Krankheit oder zu großer Nähe zu einer Sache („Befangenheit“).

Rechtsstaat

In einem Rechtsstaat sind alle an das Recht gebunden: Die Bürger:innen dürfen tun, was ihnen die Gesetze nicht verbieten. Der Staat dagegen darf nur tun, was ihm die Gesetze ausdrücklich erlauben. Das Recht ist zugleich die Grundlage des staatlichen Handelns und setzt ihm auch Grenzen. Ein weiteres wichtiges Element eines Rechtsstaates ist, dass die Einhaltung des Rechts überprüft werden kann. Diese Funktion üben die Gerichte aus.

Republik

Der Begriff Republik leitet sich von „res publica“ (die öffentliche Sache) ab. In einer Republik wird das Staatsoberhaupt für eine festgelegte Zeit gewählt und nicht durch Erbfolge bestimmt, wie das in einer Monarchie der Fall ist: bei uns die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident. In Österreich können alle Staatsbürger:innen über 35 Jahren für das Amt kandidieren. Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident werden für sechs Jahre gewählt. Eine anschließende Wiederwahl ist einmal möglich. 

Österreich ist eine demokratische Republik: Republik und Demokratie sind jedoch nicht zwingend miteinander verknüpft. Es gibt auch demokratische Monarchien (etwa Schweden oder das Vereinigte Königreich). In Österreich sind Monarchie und Adel seit mehr als 100 Jahren Vergangenheit. Durch das republikanische Grundprinzip wird die erneute Schaffung einer Monarchie ausgeschlossen.

Session

Mindestens viermal jährlich kommen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zu drei- bis vier-wöchigen Beratungen („Sessionen“) zusammen. Bei Bedarf kann der Präsident bzw. die Präsidentin auch zwischendurch Beratungstage anberaumen. In diesen intensiven Sitzungen werden die zur Erledigung vorbereiteten Fälle beraten. Auf die Beratung folgt die Beschlussfassung. Danach werden die Entscheidungen ausgefertigt und zugestellt.

Staatsbürgerrechte

Die Staatsbürgerrechte sind jene Grundrechte, welche nur Staatsbürger:innen  zustehen. Das wichtigste Staatsbürgerrecht hier ist das Wahlrecht.

Stattgabe

Bei diesen Entscheidungen des Gerichtshofes waren die formalen Voraussetzungen (anders als bei der Zurückweisung) gegeben; der Antrag ist auch in der Sache begründet und ihm wird mit Erkenntnis stattgegeben.

Talar

Der Talar gehört zur Amtstracht der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter. Bei jeder öffentlichen Verhandlung wird der Talar getragen. 

Verfassung

Die Verfassung ist das Fundament der staatlichen Ordnung. Durch sie wird eine verbindliche Grundordnung im Staat festgelegt. Sie legt die Spielregeln fest, damit der Staat funktioniert und sich die Gesellschaft entfalten kann. So bestimmt die Verfassung etwa, wie das Parlament oder der Bundespräsident gewählt wird, was in die Zuständigkeit des Bundes und was in jene der Bundesländer fällt, wie die Gerichte aufgebaut sind und wie die Grundrechte der Menschen in Österreich geschützt werden. Verfassungsrecht findet sich in Österreich an verschiedenen Stellen: So gibt es das Bundes-Verfassungsgesetz, das die Stammurkunde des österreichischen Verfassungsrechts darstellt, und als die Verfassung bezeichnet wird. Darüber hinaus gibt es aber auch Verfassungsrecht in anderen Gesetzen: Es gibt z.B. eigene Bundesverfassungsgesetze (z.B. Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern) oder auch Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen (z.B. § 1 Datenschutzgesetz).

Verfassungsgerichtshof

Die Verfassung legt die Spielregeln für das Leben im Staat fest. Ob Parlament, Verwaltung oder Gerichte: Jegliches staatliche Handeln muss stets im Rahmen der Verfassung bleiben, darf diesen nicht überschreiten und sich nicht gegen ihn richten. Wer aber kontrolliert, ob die Verfassung tatsächlich von allen staatlichen Stellen eingehalten wird?

Als Hüter der Verfassung wirkt der Verfassungsgerichtshof. Seine Rolle ist in der Verfassung von Anfang an festgeschrieben. Er besteht damit schon so lange wie die Verfassung selbst: seit 1. Oktober 1920. Als weltweit erstes Gericht hatte der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Prüfung von Gesetzen und Verordnungen. Was damals eine echte rechtsstaatliche Innovation war, ist mittlerweile international gang und gäbe: Heute sind die meisten Verfassungsgerichte nach diesem „österreichischen Modell“ organisiert.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft beispielsweise, ob Gesetze der Verfassung entsprechen, ob Wahlen korrekt abgelaufen sind oder ob der Staat die Grund- und Menschenrechte respektiert. So schützt er unsere Demokratie, unseren Staat und die Rechte von uns allen.

Zurückweisung

Zurückgewiesen wird ein Antrag dann, wenn er unzulässig ist. In diesem Fall hat die Prüfung ergeben, dass die formalen Voraussetzungen (etwa die Berechtigung, den Antrag einzubringen, der korrekte Anfechtungsumfang oder die  Präjudizialität) nicht gegeben waren. Eine Auseinandersetzung des VfGH in der Sache findet in solchen Fällen (anders als bei der àAbweisung oder Stattgabe) nicht statt.

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